Rechtsanwalt und Notar
Berufsbild
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Alter, Krankheit oder auch Unfälle können dazu führen, dass man vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, in rechtlicher Hinsicht seine persönliche Dinge zu regeln. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung können aber enge Angehörige wie z.B. der Lebenspartner bzw. der Ehegatte oder auch die Eltern für ihre volljährigen Kinder nicht automatisch für die betroffene Person tätig werden.
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
§ 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) bezeichnet den Notar als Träger eines öffentlichen Amts. Er ist dabei Amtsträger, ohne eine Behörde oder ein Beamter zu sein. Der Notar ist aber vor allem Eines nicht: Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger Berater und Betreuer aller am notariellen Verfahren Beteiligter!
Häufig wird fälschlich angenommen, dass der Ratsuchende örtlich beschränkt ist, also nur einen Notar im Bereich z.B. eines zu veräußernden oder zu erwerbenden Grundstücks oder einer zu gründenden Firma beauftragen kann. Eine solche örtliche Beschränkung gibt es nicht, ich kann für Sie also von meinem Büro aus meine notarielle Tätigkeit für Angelegenheiten in ganz Deutschland entfalten.
Frank Bergmann
Rechtsanwalt und Notar
Der Gesetzgeber hat zwar mit der Einrichtung der Betreuung dafür Sorge getragen, dass auch in diesen Fällen wichtige Entscheidungen für die betroffenen Personen getroffen werden können, doch ist dabei nicht immer sicher gestellt, dass auch eine nahestehende Person zum Betreuer bestellt wird. Will man vermeiden, dass eine fremde Person die Entscheidungen übernimmt, empfiehlt es sich, dies durch eine Vorsorgevollmacht zu regeln.
Zu den notariellen Aufgaben gehört es dabei u.a., Sie über die Vorteile, aber auch die Risiken einer solchen Vollmacht zu unterrichten und zusammen mit Ihnen die Vollmacht individuell nach Ihren ganz persönlichen Bedürfnissen zu gestalten. Sie können dabei auch entscheiden, ob Sie neben der Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung beurkunden lassen wollen. In dieser können Sie für den Fall Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Wünsche für Ihre medizinische Behandlung äußern.
In jedem Fall empfielt es sich, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beim ZVR, dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer anzumelden, damit im Bedarfsfall Ihre Vorsorgeurkunde auch gefunden wird. Mit Stand Anfang 2015 waren beim ZVR bereits mehr als 2,7 Millionen Vorsorgeurkunden registriert, monatlich werden dort mehr als 20.000 Anfragen aus dem ganzen Bundesgebiet gehalten (Quelle: Bundesnotarkammer).
Testament
"Wie ist das eigentlich mit der Erbfolge geregelt, wenn mir etwas zustößt" und "Worin liegt denn der Vorteil, wenn ich mein Testament bei einem Notar errichte" sind sicherlich die mit am häufigsten an den Notar gerichteten Fragen.
Um mit der zweiten Frage zu beginnen: durch die notarielle Beratung wird sichergestellt,
dass Ihre letztwillige Verfügung genau Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entspricht. So ist es z.B. weitgehend unbekannt, dass der überlebende Ehepartner keineswegs automatisch Alleinerbe wird. Sind Kinder vorhanden, erben diese sofort neben dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen, was häufig eine enorme finanzielle Belastung für den überlebenden Ehegatten darstellt.
Auch wenn keine Kinder vorhanden sind, sind ohne Testament Erbansprüche von Verwandten zu berücksichtigen. Der Notar kann Ihnen Gestaltungsmodelle aufzeigen, die solch ungewünschte Belastungen vermeiden können und die Ihrer ganz persönlichen Situation angepasst sind. Bei größeren Vermögenswerten wird auch zu besprechen sein, ob und ggfls. wie bereits zu Lebzeiten
Vermögen auf Kinder oder Ehepartner steuergünstig übertragen werden kann.
Und nicht zuletzt: das notarielle Testament mit Eröffnungsvermerk des Nachlaßgerichtes erspart Ihren Angehörigen im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in aller Regel die Beantragung eines Erbscheins und spart dadurch letztlich Zeit und Kosten.
Immobilienkauf und -verkauf
Wenn Sie Ihr Traumhaus/Ihre Traumwohnung gefunden haben oder wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, ist für den Abschluß des Kaufvertrages der Notar zwingend zuständig. Der Notar gestaltet dabei aber nicht nur den Vertrag, sondern sorgt auch für dessen sichere
Abwicklung bis hin zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch. So muß der Notar z.B. durch die Gestaltung
Vertrages dafür Sorge tragen, dass der in der Regel
erhebliche Kaufpreis nicht an den Verkäufer gezahlt wird,
ohne dass die lastenfreie Eigentumsumschreibung auf den Erwerber sichergestellt ist. Die früher übliche Abwicklung über Notaranderkonto findet nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen statt. Stattdessen findet die
Kaufpreiszahlung und die Ablösung evtl. auf dem Grundbesitz eigentragener Belastungen unmittelbar zwischen den Kaufvertragsparteien bzw. den beteiligten Kreditinstituten statt. Aber erst wenn der Notar sicherstellen kann, dass die Eigentumsum-schreibung wie vereinbart erfolgen kann, wird er den Kaufpreis fällig stellen.
Kerninhalt jeden notariellen Kaufvertrages sind deshalb u.a. die Absicherung beider Vertragsparteien, Regelungen zur Gewährleistung bei Mängeln sowie zu Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, Löschung und/oder Übernahme von Belastungen und die Tragung von Kosten.
Handelt es sich um einen Bauträgervertrag, also einen Vertrag, bei dem der Verkäufer nicht nur Grund und Boden verkauft, sondern sich auch zur Errichtung der Immobilie verpflichtet, müssen dessen Besonderheiten berücksichtigt werden. Immerhin soll etwas gekauft werden, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht existiert. Deshalb werden in den Kaufvertrag auch umfangreiche Bezugsurkunden, wie z.B. Baupläne, Baubeschreibung oder Teilungserklärung einbezogen. Auch die Kaufpreiszahlung erfolgt anders, als im Fall des Kaufes von Bestands-immobilien, nämlich in Raten nach Baufortschritt. Hier sind die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung bei der
Vertragsgestaltung zu beachten. Desweiteren sind in den in aller Regel sehr umfangreichen Verträgen auch Regelungen zur Fertigstellung, Gewährleistung und Abnahme enthalten.In den meisten Fällen geht der Immobilienerwerb auch mit einer Finanzierung des Kaufpreises einher. Auch dies wird im Kaufvertrag berücksichtigt, z.B. durch eine Belastungsvollmacht und die Abstimmung der Auszahlungstermine. Das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) kann in den meisten Fällen direkt im Anschluß an den Kaufvertrag beurkundet werden, wenn Sie im Vorfeld der Beurkundung die Einzelheiten dazu mit Ihrem Darlehensgeber geklärt haben.
Gesellschaftsrecht
Sie wollen sich selbständig machen oder Änderungen bei Ihrer bereits gegründeten Gesellschaft vornehmen? Beachten Sie dabei bitte, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich zum Schutz des Rechtsverkehrs in vielen Belangen die notarielle Beurkundung vorgeschrieben hat. So müssen alle Anmeldungen zum Handelsregister, wie sie bei einer Neugründung, Änderungen im Gesellschafterbe-bestand oder Sitzverlegung notwendig sind, in
notariell beglaubigter Form vorgenommen und im Wege einer speziell gesicherten Datenübertragung mit elektronischer Signatur des Notars dem Handelsregister übermittelt werden.